Rechtsprechung
BVerwG, 14.09.1994 - 9 B 458.94 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Politische Verfolgung im Hinblick auf die Religionsausübung einschränkende strafrechtliche Vorschriften - Abweichung bei Zugrundelegung einer mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht übereinstimmenden Rechtsansicht durch die Vorinstanz
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.1989 - 19 A 10138/87
- BVerwG, 18.01.1990 - 9 B 400.89
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.1994 - 19 A 10138/87
- BVerwG, 14.09.1994 - 9 B 458.94
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- BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86
Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft
Auszug aus BVerwG, 14.09.1994 - 9 B 458.94
Ein Rechtssatz des Inhalts, daß das Rufen des "Azan" zum "religiösen Existenzminimum" gehört, ist entgegen der Ansicht der Beschwerde weder in diesem Urteil noch in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1987 (BVerfGE 76, 143) enthalten.Beschränken sich staatliche Maßnahmen hingegen darauf, gewisse Bezeichnungen, Merkmale und Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verbieten, liegt ein asylrechtlicher Eingriff in die Religionsfreiheit selbst dann nicht vor, wenn diese für die betreffende Religionsgemeinschaft identitätsbestimmend sind (vgl. BVerfGE 76, 143, 149 ff.; Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52).
- BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92
Staatliche Eingriffe in Rechtsgüter - Politische Verfolgung - Strafnormen - …
Auszug aus BVerwG, 14.09.1994 - 9 B 458.94
Vielmehr liegt ein Eingriff in das asylrechtlich geschützte "religiöse Existenzminimum" und damit politische Verfolgung nur dann vor, wenn die die Religionsfreiheit einschränkenden pakistanischen Strafvorschriften allein dadurch, daß sie in Geltung stehen, nach ihrer Anwendung in der pakistanischen Rechtspraxis bei einem gläubigen Ahmadi eine einen religiösen Verzicht abnötigende Zwangslage in der Weise bewirken, daß ihm eine Religionsausübung im privaten Bereich oder in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen in den Gebetsstätten nicht mehr zumutbar ist (vgl. z.B. Urteil vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 9 C 50.92 u.a. - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 165).Im übrigen hatte der Kläger nicht geltend gemacht, in Pakistan wegen religiöser Betätigung durch Benutzung des Gebetsrufs bestraft worden zu sein, sondern sich allein auf Benachteiligungen bzw. Drohungen durch orthodoxe Mitbürger vor seiner Ausreise berufen, denen das Berufungsgericht indessen keine asylrechtliche Bedeutung beigemessen und dementsprechend in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts den für unverfolgt Ausgereiste geltenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab angewandt hat (Urteil vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 9 C 50.92 u.a. a.a.O. m.w.Nachw.).
- BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89
Religiöse Verfolgung als Asylgrund
Auszug aus BVerwG, 14.09.1994 - 9 B 458.94
Beschränken sich staatliche Maßnahmen hingegen darauf, gewisse Bezeichnungen, Merkmale und Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verbieten, liegt ein asylrechtlicher Eingriff in die Religionsfreiheit selbst dann nicht vor, wenn diese für die betreffende Religionsgemeinschaft identitätsbestimmend sind (vgl. BVerfGE 76, 143, 149 ff.; Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52). - BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 49.92
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Auszug aus BVerwG, 14.09.1994 - 9 B 458.94
In dem angeführten Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 49.92 - (BVerwGE 92, 278) ist ausgeführt, daß jemand, der wegen Verstoßes gegen die Religionsausübung einschränkende Vorschriften (dort: Benutzung des Gebetsrufs "Azan") zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, politisch Verfolgter i.S. des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, weil es sich um einen aus Anlaß seiner Religion erfolgten Eingriff in das asylrechtliche Schutzgut der physischen Freiheit handelt.